Im Jahre 2001 hat der Oberste Gerichtshof mit zwei bahnbrechenden Entscheidungen eine Rechtssprechungswende der bisherigen Schmerzengeldjudikatur herbeigeführt.
Zunächst hatte das Höchstgericht den Fall eines Vaters zu entscheiden, der aufgrund der Nachricht vom Tod seines Sohnes eine reaktive Depression erlitt.
Zu Recht entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein Anspruch auf Schmerzengeld nicht nur dann besteht, wenn der Schock auf den unmittelbaren Miterleben der Tötung eines nahen Angehörigen beruht, sondern auch dann, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Unfallnachricht ausgelöst wird.
Gem. § 1325 ABGB gebührt ein Ersatz derartiger Schockschäden schon bei leichter Fahrlässigkeit, ebenso im Bereich der Gefährdungshaftung. Ein Anspruch kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert erreicht und damit eine Gesundheitsstörung vorliegt.
Verdichtet sich die Trauer über den Tod eines Angehörigen hingegen nicht zu einer Gesundheitsschädigung, so scheidet ein Anspruch auf Schmerzengeld aus. Da dies zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen kann und auch im Hinblick auf die Schwere der ideellen Beeinträchtigung nicht befriedigend ist, hat der Oberste Gerichtshof in einem weiteren Schritt ausgesprochen, dass auch der Trauerschmerz, der nicht zu einer Krankheit führt, zu ersetzen ist, wenn dem Täter ein grobes Verschulden anzulasten ist.