Spirale, Behandlungsfehler, Schmerzensgeld

OGH 23.11.2017, 1 Ob 138/16z, Spirale, Behandlungsfehler

 In dieser Entscheidung hatte der OGH die Frage zu klären, ob ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnitts-(fach-)arzt in der konkreten Situation des behandelnden Gynäkologen als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und nach den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst in der Lage gewesen wäre, das Risiko des Abwanderns einer Spirale in den Bauchraum abzusehen und ob er über dieses erhebliche Risiko folglich hätte aufklären müssen. Gegenständlich ist die Spirale nach dem lege artis erfolgten Einsetzen in den Bauchraum abgewandert, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste operativ entfernt werden. Ob die „Spirale” im konkreten Fall wie vom Gynäkologen behauptet durch die Gebärmutterwand (hindurch) oder über die Eileiter in den Bauchraum abgewandert ist, ist aber, weil beides unter das Risiko des „Abwanderns“ einzuordnen ist, unerheblich. Der vom Gericht festgestellte Inhalt des mit der „Spirale“ ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels, wurde als zumutbarer Erkenntnisstands eines solchen Facharztes betrachtet und deswegen die Haftung für sämtliche damit verbundenen Folgen und Schäden, ausgesprochen.

Anhand dieser Rechtsprechung ist derzeit in meiner Kanzlei ein ähnlich gelagerter Fall gerichtsanhängig. Meiner Mandantin wurde von ihrem Gynäkologen eine Hormonspirale eingesetzt, wobei es der Arzt unterlassen hat, diese darüber zu informieren, dass die normale „Tragedauer“ einer derartigen Spirale 5 Jahre sind und bei Überschreiten dieses Zeitraumes mit allfälligen Komplikationen, konkret wegen Verwachsungen im Bauchraum, bei der Entfernung zu rechnen ist. Erst nach einer „Tragedauer“ von 8 Jahren hat der Gynäkologe meine Mandantin im Rahmen einer Routineuntersuchung  lapidar darauf hingewiesen, dass die Spiral zu wechseln wäre. Da eine herkömmliche Entfernung – leichtes Ziehen an den Fäden –  nicht mehr möglich war erfolgte der Versuch der Entfernung unter Vollnarkose in der Ordination des Gynäkologen, wobei es zu Perforationen in der Gebärmutter und im Darmbereich in der Größe von 50 Cent Münzen kam. Es erfolgte eine sofortige Einweisung in eine Krankenanstalt in welcher meiner Mandantin aufgrund einer massiven Bauchfellentzündung im Rahmen einer Notoperation eine Curettage durchgeführt, beide Eileiter sowie der perforierte Dünndarmanteil entnommen wurde. Derzeit leidet meine Mandantin noch an Schmerzen und beträchtlichen Dauer-Spätfolgeschäden.

Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen. Der Patient kann nämlich nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde. Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Dies wurde im gegenständlichen Verfahren von dem beklagten Gynäkologen  gar nicht behauptet.

Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. „Typisch” bezieht sich dabei nicht darauf, ob eine Komplikation häufig oder sogar sehr selten auftritt sondern darauf, ob das selbst bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbare Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und erheblich ist, dh geeignet, die Entscheidung der Patienten zu beeinflussen. Dabei war hier zu berücksichtigen, dass die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Für diese Frage ist aber ohne Belang, ob der Gynäkologe „ex ante betrachtet keine realistische Möglichkeit“ hatte „den ex post sich herausstellenden Verlauf abzusehen“, weil der tatsächlich „stattgehabte Verlauf“ nicht die Richtschnur für den Umfang der gebotenen Aufklärung ist. Vielmehr ist die Frage zu stellen, ob ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnitts-(fach-)arzt in der konkreten Situation des behandelnden Gynäkologen als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gemessen am jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte und nach den aktuell anerkannten Regeln ärztlicher Kunst in der Lage gewesen wäre, das Risiko des Abwanderns abzusehen und ob er über dieses erhebliche Risiko folglich hätte aufklären müssen.

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