Schiunfall, Judikaturübersicht, Stand 08/2016

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Zak-Wintersportunfalltabelle

Schadensteilung bei Wintersportunfällen

Stand: August 2016

Der Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick über die Judikatur zur Schadensteilung bei Wintersportunfällen aufgrund der Anrechnung eines Mitverschuldens.

  1. Vorbemerkungen
Neben dem Ausmaß der schuldhaft bzw sorglos herbeigeführten Gefahr, der Bedeutung der übertretenen Verhaltensregel und dem Verschuldensgrad ist für die Schadensteilung auch bedeutsam, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat (4 Ob 173/05b = Zak 2006/132; 3 Ob 171/05a).
Nicht schon der Sturz selbst, sondern nur ein diesem vorangegangenes, vermeidbares Fehlverhalten kann ein Mitverschulden begründen (1 Ob 180/14y = Zak 2014/794; 9 Ob 30/14y = Zak 2014/507; 1 Ob 217/04z; 7 Ob 289/00a; 10 Ob 170/00y; 4 Ob 299/98v = ZVR 1999/66). In Betracht kommen etwa Verstöße gegen Pistenregeln (zB Vorrangverletzung), fahrtechnische Fehler (zB Verkanten) und unkontrolliertes Fahren (zB dem Fahrkönnen oder den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit). Die Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten trifft den Schädiger (zB 5 Ob 212/05w). Dem Umstand, dass im Regelfall nur der verletzte Skifahrer sein Verhalten vor dem Sturz genau kennt, trägt die Rsp aber mit einer Beweiserleichterung durch einen Anscheinsbeweis Rechnung, die in zwei, nicht klar differenzierten Formen auftaucht: Einerseits wird – vergleichbar mit § 1298 ABGB – von einem bewiesenen objektiven Sorgfaltsverstoß auf subjektive Vorwerfbarkeit geschlossen, andererseits lässt ein Sturz in der Nähe eines Gefahrenbereichs (zB unmittelbar vor einem anderen Skifahrer) prima facie den Schluss auf einen Mitverschulden begründenden Sorgfaltsverstoß zu (1 Ob 217/04z; 7 Ob 289/00a; 10 Ob 170/00y; anders 4 Ob 299/98v = ZVR 1999/66). Insb indiziert Verkanten ein Mitverschulden (zumindest bei fortgeschrittenen Skifahrern: 9 Ob 30/14y = Zak 2014/507; 7 Ob 289/00a).
In sieben Bundesländern gilt für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Wintersport eine Helmpflicht (die Ausnahmen sind Tirol und Vorarlberg). Jedenfalls bei mündigen Minderjährigen (dh im Alter von 14 bis 15 Jahren) kann das Nichttragen eines Helms zur Anrechnung eines Mitverschuldens in Bezug auf die durch den Helm vermeidbaren Unfallfolgen führen. Ob das Tragen eines Schutzhelms beim Ski- und Snowboardfahren darüber hinaus unabhängig vom Alter des Wintersportlers zur üblichen Sorgfalt gehört, deren Nichteinhaltung im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist, wird in der Lit unterschiedlich beurteilt (bejahend Schürz, Helmpflicht beim Wintersport, ZVR 2013, 10; verneinend Fluch, Helmpflicht beim Sport – ein Rechtsupdate, Zak 2014, 428).

 

  1. Einzelfallentscheidungen zur Verschuldensteilung
Verhältnis Schädigerseite Geschädigtenseite Entscheidung
Kollisionen zwischen Pistenbenützern
1:0
(Mitverschulden des Geschädigten fällt nicht ins Gewicht)
Ein Skifahrer, der auf einer stark frequentierten Pistenverbindung trotz einer Breite von nur 5 m mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h abwärts fuhr, kollidierte mit einer entgegenkommenden, zu Fuß aufwärts gehenden Snowboardfahrerin, als er eng neben ihr vorbeifahren wollte. Die Verletzte wurde wegen eines Aufmerksamkeitsfehlers von dem entgegenkommenden Skifahrer überrascht und bewegte sich in dessen Fahrlinie. 2 Ob 89/05k
Obwohl mehrere Fußgänger über die Skipiste gingen, um zu einem Weltcuprennen zu gelangen, fuhr ein Skifahrer mit 30 km/h abwärts; da er aufgrund eines Fahrfehlers die Kontrolle über seine Skier verlor, kollidierte er mit einem Fußgänger. Der verletzte Fußgänger ging nicht am äußersten Pistenrand, sondern 6 m innerhalb der Skipiste. OLG Innsbruck ZVR 2004/8
2:1
(Mitverschulden von 1/3)
Ein Skifahrer fuhr im Rahmen eines lang gezogenen Halteschwungs bergaufwärts, ohne die sich von oben nähernde Skifahrerin zu beachten, weshalb es zur Kollision kam. Vorrangverletzung und Aufmerksamkeitsfehler. 6 Ob 269/00b = ZVR 2002/4
1:1
(Mitverschulden von 1/2)
Ein Snowboardfahrer fuhr auf einer stellenweise vereisten Piste in nur 3 bis 4 m Abstand parallel zu einem anderen Snowboardfahrer und konnte nicht mehr ausweichen, als dieser stürzte und in seine Richtung schlitterte. Zu geringer Seitenabstand beim Parallelfahren. 6 Ob 220/00x = ZVR 2002/11
1:2
(Mitverschulden von 2/3)
Bei der Landung nach einem Schanzensprung in dem von der übrigen Skipiste abgegrenzten Funpark kollidierte der Snowboardfahrer mit einem Skifahrer. Der Snowboardfahrer hatte den Funpark vor dem Absprung zwar einige Zeit beobachtet und keine in die Landezone einfahrenden Pistenbenützer wahrgenommen. Ihm ist dennoch vorzuwerfen, dass er die Sprungschanze ohne Beiziehung eines Einweisers benützte, der von einer anderen Position aus die Landezone übersehen hätte können. Der Skifahrer hielt sich grundlos länger in dem als Landezone der Schanze erkennbaren, von oben nicht einsehbaren Bereich auf. 3 Ob 89/10z = Zak 2010/767
Haftung des Pistenhalters aufgrund mangelhafter Pistensicherung
3:1
(Mitverschulden von 1/4)
Der Pistenbetreiber sicherte den Pistenrand an einer Stelle, an der die Piste in eine Querstrecke übergeht, nur mit einem Markierungsband von dem angrenzenden bewaldeten Hangstück ab, obwohl sich an dieser Stelle schon mehrmals Unfälle ereignet hatten. Die Skifahrerin bog viel zu schnell in die Verbindungsstrecke ein (30 statt angemessenen 10 bis 15 km/h), stürzte und geriet über den Pistenrand hinaus auf das Hangstück. 8 Ob 26/03m
Keine Absicherung der Holzpfähle des Zauns an der Skifahrern zur Verfügung gestellten Permanentrennstrecke mit Polstern bzw Strohballen. Ein Skifahrer stürzte beim Befahren der Rennstrecke aufgrund der für sein durchschnittliches Können zu hohen Geschwindigkeit und prallte gegen einen Zaunpfahl. 7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458
2:1
(Mitverschulden von 1/3)
Da der Veranstalterin eines Nacht-Skirennens bekannt war, dass Rennteilnehmer die Strecke öfters nach Abschluss des Wettbewerbs noch einmal befahren, musste sie damit rechnen, dass Skifahrer in einem bestimmten Bereich von der Rennstrecke auf den allgemeinen Teil der Piste wechseln; dennoch war dort als Absperrung in einer Höhe von 1,2 m ein trotz Beleuchtung nur schlecht sichtbares Nylonseil gespannt. Die verletzte 13-jährige Rennteilnehmerin fuhr nach dem Ende des Rennens (während der Abbauarbeiten) noch einmal auf der Rennstrecke und stieß beim Wechsel auf die Skipiste gegen das Nylonseil. 8 Ob 164/00a = ZRInfo 2001/052 = ZVR 2002/10
1 m hoher, harter und zum Teil vereister Schneewall am Rand des Auslaufbereichs der vom Pistenhalter zur Verfügung gestellten Geschwindigkeitsmessstrecke. Ein Skifahrer, der diese Strecke benützte, stürzte aufgrund eines Fahrfehlers mit 80 km/h und prallte gegen den Schneewall. 1 Ob 309/97s = ZVR 1998/141
Der Pistenhalter hätte vor der atypischen Gefahr von aperen, wegen Neuschneeauflage nicht erkennbaren Stellen am unpräparierten Pistenrand warnen oder den unpräparierten Teil mit Markierungen vom Pistenbereich ausschließen müssen. Ein Skifahrer geriet bei einem Schwung auf den 10 bis 12 m breiten, unpräparierten Randbereich der Piste, obwohl er den Präparierungsrand erkennen hätte können; er stürzte und verletzte sich, weil er mit einem Ski im Neuschnee „auf Grund“ kam. 10 Ob 17/08k = Zak 2008/477
Obwohl er auf die schlechten Pistenverhältnisse hingewiesen wurde, unterließ es der Pistenbetreiber, die Skipiste zu kontrollieren und einen 30 mal 30 cm großen, in einer Mulde verdeckten Felsbrocken zu entfernen. Ein Snowboardfahrer fuhr trotz der schlechten Pistenverhältnisse mit 40 km/h und stürzte aufgrund des Felsbrockens. OLG Wien ZVR 1999/14
Die Seilbahnbetreiberin und Veranstalterin einer Nachtrodelpartie markierte die Abzweigung des Rodelwegs von der zunächst befahrenen Skipiste nicht deutlich mit Fackeln und Streckenposten. Eine Rodlerin, die ohne Taschenlampe fuhr, übersah die Abzweigung, reduzierte ihre Geschwindigkeit auf der steiler werdenden Piste nicht sofort und stürzte über einen Abhang. OLG Innsbruck ZVR 1995/42
1:1
(Mitverschulden von 1/2)
Keine ausreichende Absicherung des Geländes unterhalb des Lifteinstiegs, obwohl der Pistenbetreiber dessen Befahren durch Skifahrer tolerierte und außer einer Verbotstafel auf der Lifthütte keine Absperrmaßnahmen getroffen hatte. Ein 12-jähriger Skifahrer fuhr gegen ein dort aufgestelltes Fußballtor, obwohl er die Kollision trotz seines geringen Könnens leicht vermeiden hätte können (zB durch freiwilligen Sturz). 7 Ob 29/05y = ZRInfo 2005/252
Der Pistenbetreiber errichtete neben der Skipiste eine 10 m hohe Schneepyramide, ohne Absperrmaßnahmen zu treffen. Ein 13-jähriges Kind stürzte beim Klettern auf der Schneepyramide in die Tiefe. 6 Ob 294/05m = Zak 2006/198
Keine durchgehende Absicherung des Randes einer Verbindungsstrecke zur Liftstation, obwohl diese an eine steile Böschung angrenzt und das Einfahren von der Piste in einer Kurve erfolgt. Ein Skifahrer verlor aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers die Kontrolle, fuhr über den Pistenrand und stürzte über die Böschung. 1 Ob 217/04z
Keine Absicherung der Pfähle eines Begrenzungszauns aus Holz mit Schaummatten bzw Strohballen. Ein Skifahrer verkantete und prallte gegen einen Zaunpfahl. 7 Ob 289/00a
Keine regelmäßigen Kontrollen, ob die Absicherung eines auf der Piste aufgestellten Wegweisers mit Strohballen noch intakt ist (der Strohballen war verrutscht). Ein Skifahrer stürzte wegen zu hoher Geschwindigkeit und prallte gegen den Wegweiser. 7 Ob 625/89
Keine Absicherung der steilen Böschung neben dem Skiweg. Die Verletzte – eine gute und ortskundige Skifahrerin – verkantete aus Unachtsamkeit und stürzte über die Böschung. 1 Ob 583/89
Fehlende Absicherung einer scharfen, nach außen geneigten Kurve der Skipiste vor einer steilen Böschung mit einem Fangnetz. Skifahrer fuhr mit hoher Geschwindigkeit (60 bis 65 km/h) durch die Kurve, verkantete und stürzte über die Böschung. 2 Ob 186/15i = Zak 2016/112
Keine Absicherung einer 2 m hohen, durch Schneeverwehungen entstandenen Kante in einem pistennahen, unpräparierten, aber oft befahrenen Gelände (Abkürzung). Eine Skifahrerin stürzte über die Kante, die sie bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen hätte können. 2 Ob 157/08i
Keine Sperre der Skipiste trotz schlechten Zustands (ua frei liegende Wurzeln und Steine). Trotz Erkennbarkeit des schlechten Pistenzustands hielt ein Skifahrer eine unangepasst hohe Geschwindigkeit ein (40 km/h), stürzte und fiel auf einen aus dem Schnee herausragenden Stein. 4 Ob 524/89
Keine Absicherung der Geländekante zum anschließenden, zum Teil aperen Steilhang in einer Kurve des Pistenverlaufs. Da die 13- bis 16-jährigen Skifahrer nicht auf Sicht fuhren und den Pistenverlauf nicht rechtzeitig erkannten, gerieten sie über die Geländekante hinaus und stürzten. LG Innsbruck ZVR 2004/9
Der Loipenbetreiber stellte kein Warnschild auf, obwohl die querende, mit Splitt gestreute Straße von der Loipe aus erst aus kurzer Distanz erkennbar war. Ein Langläufer fuhr nicht auf Sicht und stürzte auf der Straßenquerung. OLG Innsbruck ZVR 2001/101
Im Lauf eines Skiwegs befand sich eine 3 m breite Brücke über einen Bach, die nicht mit einem Geländer gesichert war. Ein Skifahrer fuhr unvorsichtig über die Brücke, stürzte und fiel in den Bach. OLG Linz ZVR 1985/31
Grobe Fahrlässigkeit wegen unterlassener Absicherung eines Windenseiles im konkreten Gefahrenbereich. Ein Skifahrer stürzte aufgrund des über den Skiweg gespannten Windenseils, obwohl er es aus mindestens 30 m Entfernung erkennen hätte können und bei der nach Pistenschluss erfolgten Abfahrt zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. 9 Ob 28/08w = Zak 2009/47
Keine ausreichende Absicherung eines dünnen, quer über die Skipiste gespannten Kunststoffseils durch ein Schild, das auf den Betriebsschluss der Seilbahn, zu deren Talstation die Piste führt, hinweist sowie das Warnschild „Langsam fahren“ vor einem Kreuzungsbereich dieser Piste. Verletzter Skifahrer hätte aufgrund dieser Zeichen von der Pistensperre ausgehen und besonders langsam und aufmerksam fahren müssen. LG Innsbruck 3 R 82/13z = ZVR 2014/60 (kritisch Druml)
Die Pistenhalterin ließ während des Pistenbetriebs Wartungsarbeiten an einer Beschneiungslanze durchführen, ohne für die ausreichende Absicherung der Lanze zu sorgen, die im Zuge der Arbeiten in einem Abstand von 1,3 m bis 1,5 m zum Boden etwa 5 m weit in den präparierten Pistenbereich hineinragte; (Zurückweisung der Revision). Der verletzte Skifahrer, der gegen die Lanze fuhr, hätte den Unfall bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit vermeiden können. 4 Ob 138/10p = Zak 2011/213
Der Pistenhalter sicherte die im steilen Gelände in Pistenmitte stehende Stange einer Hinweistafel nicht mit einem Aufprallschutz ab. Der Skifahrer stürzte ohne Fremdeinwirkung aufgrund eines nicht vorwerfbaren Fahrfehlers und prallte im Zuge des Sturzgeschehens gegen die Stange. Ob er sich seine Verletzungen bereits beim primären Aufprall auf die Piste oder erst beim Anprall an die Stange zuzog, konnte nicht festgestellt werden (alternative Kausalität des von ihm zu vertretenden Zufalls und des Verstoßes gegen Pistensicherungspflichten). 1 Ob 63/11p = Zak 2011/670 (Kletecka)
1:2
(Mitverschulden von 2/3)
Keine Absperrung der vom Gastlokal an der Talstation zum Parkplatz führenden Abfahrt während der Präparierung durch ein Pistengerät nach Pistenschluss. Ein Snowboardfahrer setzte sich auf der Abfahrt zum Parkplatz unmittelbar hinter dem Pistengerät auf den Boden, um abzuschnallen, und wurde von dem in der Folge rückwärts fahrenden Gerät überrollt. 2 Ob 213/05w
Unzureichende Warnhinweise des Betreibers einer „Bagjump-Anlage“ (Skisprunganlage mit einem Luftpolster als Landefläche) 18-jähriger Skifahrer prallte beim Versuch, auf der Anlage einen Vorwärtsdoppelsalto auszuführen, gegen die Schanzenkante, wobei er den besonders anspruchsvollen Sprung wagte, obwohl er zuvor nur einfache Sprünge geübt hatte und nach dem Mittagessen müde war. 6 Ob 183/15b = Zak 2016/113
1:3
(Mitverschulden von 3/4)
Keine Absicherung der zum Teil bis zu 40 cm tiefen Mulden auf der auch während der Nacht offenen, unbeleuchteten Naturrodelbahn. Eine Rodlerin passte bei einer Nachfahrt trotz Erkennens der Gefahr ihre Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse an und stürzte, als sie auf einem steileren Abschnitt mit dem Fuß in einer Mulde hängen blieb. 3 Ob 2295/96p = ZVR 1998/88
Liftunfälle
3:1
(Mitverschulden von 1/4)
Im gerade noch ausreichend langen Ausstiegsbereich des Schlepplifts befand sich eine den Ausstieg erschwerende Mulde; der Liftwart hielt den Lift nicht sofort an. Eine Skifahrerin wurde vom nachfolgenden Liftbügel getroffen, weil sie aus Unachtsamkeit erst zu spät ausgestiegen war. OLG Linz ZVR 1984/347
2:1
(Mitverschulden von 1/3)
Der Liftwart hielt den Schlepplift zu spät an. Ein geübter Skifahrer stürzte beim Aussteigen, weil er sich ablenken ließ und sich nicht auf den eigenen Ausstieg konzentrierte. 8 Ob 154/83 = ZVR 1984/320
Keine Absicherung eines 20 bis 25 cm tiefen, steil abfallenden Knicks im Ausstiegsbereich des Schlepplifts. Eine Skifahrerin wendete beim Ausstieg nicht die ihrem guten fahrtechnischen Können entsprechende Aufmerksamkeit auf und stürzte. OLG Innsbruck ZVR 1998/64
1:1
(Mitverschulden von 1/2)
Gefährdungshaftung des Schleppliftbetreibers. Der den Schlepplift benützende Skifahrer verletzte sich aufgrund seiner Ungeschicklichkeit beim Ausstieg. 2 Ob 59/00s = ZVR 2000/73
Unfälle mit Pistenfahrzeugen
1:0
(Mitverschulden fällt nicht ins Gewicht)
Trotz eines ausdrücklichen Benützungsverbots und des erkennbaren Rodelbetriebs fuhr der Motorschlitten auf der Naturrodelbahn bergwärts. Aufgrund ihrer geringfügig zu hohen Geschwindigkeit oder einer Reaktionsverspätung kollidierte eine Rodlerin mit dem auf der Bahn hängen gebliebenen Motorschlitten. 1 Ob 325/99x
Ein Raupenquad-Fahrer fuhr ohne die erforderliche behördliche Bewilligung auf einem 8 m breiten Skiweg, hielt dabei einen relativ großen Abstand zum Pistenrand ein (2 bis 3 m) und reduzierte seine hohe Geschwindigkeit (30 km/h) trotz entgegenkommender Skifahrer nicht. Ein Schifahrer kollidierte mit dem Raupenquad, das er objektiv aus einer Entfernung von 63 m wahrnehmen hätte können, wobei Unklarheiten über die subjektive Erkennbarkeit (Sichtbehinderung durch andere Skifahrer usw) zulasten des für das Mitverschulden beweispflichtigen Unfallgegners gehen. 2 Ob 49/09h = Zak 2010/85
3:1
(Mitverschulden von 1/4)
Der Lenker eines Motorschlittens verstieß gegen die ihm mit Bescheid erteilte Ausnahmegenehmigung, weil er die Piste während der Betriebszeit des Skilifts befuhr und nicht sofort anhielt, als er bemerkte, dass ihn ein Snowboardfahrer übersehen hatte. Der Snowboardfahrer fuhr aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers in den Motorschlitten, obwohl er bereits aus einer Entfernung von 90 m uneingeschränkte Sicht hatte. 7 Ob 76/07p
Der Lenker des Motorschlittens fuhr vor Beginn des Pistenbetriebs am Rand einer ca 12 m breiten Skipiste mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h bergwärts; er musste mit der entgegenkommenden Gruppe von Skilehrern rechnen, welche die Piste aufgrund einer Sondergenehmigung des Pistenhalters zu einer Trainingsfahrt nutzten; nachdem er die ersten in der Gruppe fahrenden Personen passiert hatte, hielt er den Motorschlitten nicht vor der folgenden, sichtbehindernden Geländekante an, um die Vorbeifahrt der zu erwartenden weiteren Gruppenmitglieder abzuwarten. Die verletzte Skifahrerin näherte sich der sichtbehindernden Geländekante mit ca 30 bis 40 km/h und konnte dem Motorschlitten aufgrund ihrer hohen Geschwindigkeit nicht mehr ausweichen. 2 Ob 113/09w = Zak 2010/306
2:1
(Mitverschulden von 1/3)
Der Pistenhalter hat zu vertreten, dass der Fahrer des während des Liftbetriebs ein­gesetzten Pistengeräts eine Route wählte, die über eine Gefahrenstelle – nämlich eine mit Sichteinschränkungen verbundene Kuppe – führte, ohne für Absicherungen oder Absperrungen zu sorgen. Der verletzte Skifahrer, dem ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht vorzuwerfen ist, kollidierte im Bereich der Geländekuppe mit dem Pistengerät. 2 Ob 54/12y = Zak 2012/674
1:1
(Mitverschulden von 1/2)
Der Motorschlitten fuhr am linken Rand der Skipiste mit eingeschaltetem Warnlicht und akustischer Hupe bergaufwärts, obwohl dort die Sicht aufgrund von Geländekuppen eingeschränkt war und am anderen Pistenrand keine Sichtbehinderungen bestanden hätten. Ein Skifahrer, der mit ca 40 km/h in größeren Schwüngen bergabwärts fuhr, kollidierte trotz der Breite der Piste und der Möglichkeit eines ersten Sichtkontakts in einer Entfernung von 30 m mit dem Motorschlitten. 2 Ob 212/06z = Zak 2007/559
Einsatz eines Motorschlittens in unübersichtlichem Gelände während des Pistenbetriebs. Zehnjährige, erfahrene Skifahrerin sprang trotz fehlender Sicht auf das unterhalb befindliche Gelände ohne Geschwindigkeitsreduktion über eine Geländekante und stieß mit dem bergwärts fahrenden Motorschlitten zusammen. 3 Ob 232/12g = Zak 2013/226
Fahrt einer Pistenraupe über die breite Rodelstrecke gleichzeitig mit Rodlern. Ungeübte Rodlerin verlor die Kontrolle über ihre Rodel und prallte gegen die Pistenraupe, obwohl sie diese von weitem wahrgenommen hatte und den Zusammenstoß auf mehrere Weisen vermeiden hätte können. 2 Ob 132/15y = Zak 2016/329
1:2
(Mitverschulden von 2/3)
Der Pistenhalter setzte ohne unumgängliche Notwendigkeit eine Stunde vor Betriebsschluss ein Pistenfahrzeug ein, das am rechten Rand der mehr als 10 m breiten, nur gering frequentierten Skipiste bergwärts fuhr. Die gelbe Rundumleuchte, das Fahrlicht und der Signalton waren eingeschaltet. Obwohl er den Warnton hören hätte müssen, fuhr ein Skifahrer ohne Geschwindigkeitsreduktion mit 40 km/h über eine von weitem erkennbare, sichtbehindernde Kuppe und prallte gegen das Pistenfahrzeug. 2 Ob 30/10s = Zak 2011/141
Sonstiges
1:1
(Mitverschulden von 1/2)
Tierhalterhaftung für zwei junge Hunde, die zum ersten Mal vom Haus weggelaufen waren und frei auf der Skipiste herumliefen. Obwohl er jederzeit anhalten hätte können, versuchte ein Skifahrer, die in seine Richtung laufenden Hunde mit den Stöcken und durch Zurufe abzudrängen, und übersah dabei den Pistenrand, wo er im Tiefschnee hängen blieb und stürzte. 7 Ob 511/88 = ZVR 1989/17
1:2
(Mitverschulden von 2/3)
Auswahl einer für seine Gruppe zu schwierigen Route durch den Skilehrer. Eine Gruppenteilnehmerin mit überdurchschnittlichem Können leistete den Sicherheitsanweisungen des Skilehrers nicht Folge, wählte eine andere Fahrspur und stürzte auf dem steilen Gelände. 4 Ob 524/92 = ZVR 1992/177
1:3
(Mitverschulden von 3/4)
Der Inhaber eines neben der Skipiste gelegenen Gastlokals stellte mitten auf dem Vorplatz einen Skiständer auf, der mangels deutlicher Kennzeichnung bei schlechten Sichtverhältnissen schwer erkennbar war (Verletzung von [vor-]vertraglichen Verkehrssicherungspflichten). Ein alkoholisierter Skifahrer fuhr mit einer den schlechten Sichtverhältnissen (Schneefall, Dämmerung) nicht angemessenen Geschwindigkeit auf den Vorplatz und stieß gegen den Skiständer. OLG Linz ZVR 1998/81

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