Risikosport, Blobbing, Aufklärung, Haftung

OGH  4 Ob 34/16b

Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (7 Ob 572/89).

Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist (2 Ob 277/05g; zuletzt 6 Ob 183/15b).

Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111165). Die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, kann immer nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden und ist daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl 9 Ob 38/13y betreffend Schilehrer).

Die im konkreten Fall vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger über das mit der Teilnahme an der „Blobbing“-Veranstaltung verbundene Risiko ausreichend aufgeklärt wurde, ist aufgrund hinreichender Konkretisierung vertretbar und keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.

 

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