Infektionsrisikio, Hygienevorschriften, Behandlungsfehler

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Infektionsrisiko, Hygienevorschriften, Desinfektionsrichtlinien, Hautdesinfektion

Die gegenständliche Operation (Knieoperation) erfolgte in einem für unfallchirurgische und orthopädische Eingriffe reservierten Operationssaal, wobei die konkret vorliegende Operationssaalbelüftung zu keinem erhöhten Risiko für aerogene Infektionen führte. Die präoperative Hautdesinfektion des Patienten wurde mit Betaisodona durchgeführt. Der in diesem Desinfektionsmittel enthaltene Wirkstoff hat zwar ein weites Wirkungsspektrum, das jedoch, sowohl was die Intensität der Wirkung als auch die Schnelligkeit des Wirkungseintritts anlangt, den alkoholischen Präparaten deutlich unterlegen ist, sodass für die präoperative Hautdesinfektion vornehmlich alkoholische Präparate eingesetzt werden sollen.In den vom Anstaltshygieniker erlassenen Hygienerichtlinien des zuständigen Krankenhauses war Betaisodonalösung als Mittel zur Schleim- und Wunddesinfektion angeführt, während für die Hautdesinfektion vor invasiven Techniken insb. im Operationsbereich, Dodosept-Tinktur angegeben war.Ein den Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten, für das der Krankenhausträger den Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften habe, liegt dann vor, wenn die Ärzte nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen seien oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hätten.

Der Patient hat Anspruch auf die nach dem Stand der Wissenschaft sicherste Maßnahme zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. Dabei sei der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden grundsätzlich vom Patienten zu führen. Für den Kausalitätsbeweis, der möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sehe der Oberste Gerichtshof in stRsp wg. besonderer Schwierigkeit des exakten Beweises den Anscheinsbeweis als ausreichend an.

Die Verwendung dieses Desinfektionsmittels, Dodospet-Tinktur, habe nicht nur dem Stand der Wissenschaft, sondern auch den vom Anstaltshygieniker der beklagten Partei erlassenen Desinfektionsrichtlinien widersprochen, die zur präoperativen Hautdesinfektion am Patienten die Verwendung des alkoholischen Präparates Dodosept-Tinktur vorgesehen. Dem Krankenhaushygieniker obliege nach § 12a SKAG 1975 (Salzburg) die Wahrung der Belange der Hygiene. Die von ihm erlassenen Desinfektionsrichtlinien stellen eine krankenanstalteninterne generelle Anweisung zur Sicherung des Hygienestandards dar und bezweckten den Schutz der Patienten vor Infektionen. Diese vom gesetzlich institutionalisierten Krankenhaushygieniker zur Wahrung des Mindesthygienestandards erlassenen Desinfektionsrichtlinien seien obrigkeitlich vorgesehene Verfügung zum Schutz des Patienten vor Infektion und daher gleich einem Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beweislastverteilung zu werden.

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes sei der strenge Beweis des Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, vielmehr spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht worden sei. Der klagende Geschädigte müsste nur die Übertretung einer Schutznorm durch den Beklagten beweisen, diesem obliege der Beweis, dass er sich vorschriftsmäßig verhalten habe oder der Schaden auch bei vorschriftsgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Eine Übung im Krankenhaus oder auch eine subjektive Überzeugung des Operateurs reicht nicht aus, denn der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahme zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren (SZ 62/125). Wird durch die Nichtanwendung der sichersten Maßnahme die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht, trifft den Rechtsträger des Krankenhauses die Beweislast dafür, dass die gewählte Methode mit großer Wahrscheinlichkeit für die eingetretene Gesundheitsschädigung unwirksam geblieben ist (SZ 63/90). Im vorliegenden Fall steht fest, dass zur präoperativen Hautdesinfektion des Klägers nicht das nach dem Stand der Wissenschaft sicherste und wirksamste Desinfektionsmittel, sondern ein in Intensität der Wirkung und Schnelligkeit der Wirksamkeit deutliches unterlegenes Mittel verwendet wurde.

Sh. dazu allem auch OGH vom 29.10.1998 zu 6Ob 3/98d.

04.03.09

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