Haftung für Unfälle mit Gabelstapler, Elektrohubstapler

Haftung für Unfälle mit Gabelstapler, Elektrohubstapler

Mit Art 1 Z 3 lit b der Richtlinie 2005/14/EG (5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie) vom 11. 5. 2005 wurde Art 4 lit b der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. 4. 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht durch Neufassung von Unterabs 2 in dem Sinne abgeändert, dass die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung gewisser von der Versicherungspflicht ausgenommener Fahrzeuge mit den trotz Versicherungspflicht nicht versicherten Fahrzeugen zu gewährleisten haben (2 Ob 89/12w, ZVR 2014/7; Kathrein, Verkehrsopferschutz neu – Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, ZVR 2007/144, 243 [247]). Den Mitgliedstaaten wurde dadurch die Wahlmöglichkeit gewährt, diese Fahrzeuge künftig der Versicherungspflicht zu unterwerfen, oder dafür zu sorgen, dass durch solche Fahrzeuge Geschädigte von einem nationalen Garantiefonds entschädigt werden (Haupfleisch/Hirtler, Die 5. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-versicherungs-Richtlinie [KH-RL], ZVR 2005/115, 388; Pronebner, Die europaweite Umsetzung der 5. Kraft-fahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, ZVR 2010/132, 293 [294]).

In Österreich geschah die notwendige Umsetzung dadurch, dass Fahrzeuge, die gemäß § 1 Abs 2 lit a, b und d sowie Abs 2a KFG von der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ausgenommen waren, in § 6 des neuen Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG) dem Regime des Garantiefonds unterstellt wurden (2 Ob 89/12w; Baran, Umsetzung der 5. Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL im Versicherungs- und Kraftfahrrecht, ZVR 2007/145, 250 [254]; Grubmann, KHVG4 § 6 VOEG Anm 1).

Das neu kodifizierte VOEG trat am 1. 7. 2007 in Kraft. Nach § 6 Abs 1 Z 1 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinn des § 1 Abs 2 lit a, b und d sowie Abs 2a KFG 1967 verursacht wurden. Zu den Fahrzeugen nach § 1 Abs 2 lit b KFG gehören auch Transportkarren, als welche auch Elektrohubstapler qualifiziert wurden (7 Ob 199/10f; 2 Ob 89/12w; RIS-Justiz RS0126375).

Eine in den Materialien des Ministerialentwurfs bei § 6 VOEG noch enthaltene „Beschränkung der Leistungspflicht auf Schäden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten“ schien in den Materialien zur Regierungsvorlage nicht mehr auf. Grund dafür dürfte eine auf die Richtlinienwidrigkeit dieser Einschränkung hinweisende Stellungnahme des ÖAMTC gewesen sein (Kathrein, ZVR 2007, 248). In diesem Sinne sprach der erkennende Senat in 2 Ob 89/12w (ZVR 2014/7 [Kathrein]) aus, dass die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge gemäß § 6 VOEG nicht an deren Verwendung auf öffentlichen Straßen gebunden ist. Mit BGBl I 2013/12 (VersRÄG 2013) wurde die in § 6 Abs 3 VOEG geregelte Ausnahme von der Entschädigungspflicht nach Abs 1 leg cit dahin erweitert, dass nunmehr auch Schäden durch einen Unfall mit in § 1 Abs 2 lit a und b KFG 1967 abgeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen von der Haftung des beklagten Verbands ausgenommen sind.

 

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