Familientragödie beim 23. Bergrennen in St. Agatha

Wie in sämtlichen Medien berichtet, ereignete sich am 20.09.2009 beim Bergrennen in St. Agatha ein tragischer Unfall. Bei diesem Bergrennen hat ein Rennauto das Absperrungsseil durchbrochen, schlitterte 60 bis 70 m innerhalb der Sicherheitszone entlang, ehe es abhob, in die Zuschauermenge flog und erst weitere 70 m weiter zum Stehen kam. Dadurch kam eine Mutter und ihre 13-jährige Tochter ums Leben, der 9-jährige Sohn wurde lebensgefährlich verletzt.

Welche Ansprüche können die Hinterbliebenen und der lebensgefährlich verletzte Sohn und vor allem gegen wen aufgrund welcher Anspruchsgrundlage geltend machen.

Denkbar sind Ansprüche gegen den Rennfahrer, Halter des Rennautos (welcher nicht unbedingt der Lenker sein muss) und gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Rennautos. Für den Fall, dass den Lenker des Rennautos ein Verschulden trifft, ist auch davon auszugehen, dass gegen diesen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird. Die Geschädigten haben auch als Privatbeteiligte die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Ansprüche auch bereits im allfälligen Strafverfahren gegen den Rennfahrer geltend zu machen.

Unabhängig der oben dargestellten verschuldensabhängigen Haftung besteht aber auch aufgrund des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) eine verschuldensunabhängige Haftung gegen den Halter des Rennautos und den jeweiligen Haftpflichtversicherer. Die Haftung für Schäden nach dem EKHG sind der Höhe mit einem Kapitalsbetrag von € 1.600.000,00 oder einem jährlichen
Rentenbetrag von € 100.00,00 für den einzelnen Verletzten begrenzt.

Bei Vorliegen einer Verschuldenshaftung durch den Rennfahrer ist die Haftungssumme mit der jeweiligen Versicherungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzt, derzeit im Ausmaß von mindestens € 5.000.000,00.

In gegenständlichen Fall kommt aber auch eine allfällige Haftungsgrundlage gegen den Rennveranstalter in Frage. Sollte dieser keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen wie Mindestabstände der Zuschauer zur Rennstrecke etc. beachtet haben, ist auch dieser für sämtliche unfallskausalen Ansprüche haftbar zu machen. Diesbezüglich wären die noch durchzuführenden polizeilichen Erhebungen abzuwarten.

Jedenfalls liegt bereits zur Frage der Haftung eines Sportveranstalters oberstgerichtliche Rechtssprechung des OGH vor. Eine der ersten und bekanntesten Entscheidung war die gegen den Veranstalter des Abfahrtsrennen in Kitzbühel/Streifabfahrt (FIS), bei welcher ein kanadischer
Rennläufer stürzte und sich in einem Sicherheitsnetz „verfing“. Diesem wurden nach langem Rechtsstreit sämtliche unfallskausalen Schäden ersetzt. Diese Entscheidung war auch Anlass dafür, dass ab diesem Zeitpunkt bei sämtlichen Weltcup-Abfahrten nur mehr „abweisende Netze“, wonach ein „Verhängen“ ausgeschlossen ist, angebracht wurden.

Weiters hat der OGH bereits ausgesprochen, dass der Veranstalter für die Verletzung einer Verkäuferin oder Zuseherin durch den Puck für sämtliche dadurch entstehenden Schäden haftet.
Obwohl der Veranstalter des Eishockey-Matches sämtliche behördlichen Auflagen erfüllt hat, kam das Gericht zur Rechtsansicht, dass der Torbereich, in welchem mit derartig scharfen Schüssen zu rechnen ist, entsprechend abzusichern ist. Eine Plexiglas-Schutzwand ist aber als Sicherungsmittel dafür nicht geeignet. Dies hätte ein ordnungsgemäßer Veranstalter in Betracht ziehen müssen und
entsprechende Präventivmaßnahmen setzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, hatte der Veranstalter für sämtliche unfallskausalen Schäden zu haften. Weiters besteht bei der Haftung gegenüber dem Veranstalter aufgrund eines Vertragsabschlusses mit den Zuschauern bezüglich des Verschuldens eine gesetzmäßige Beweislastumkehr, sodass der Veranstalter zu beweisen hat, dass er sämtliche ihn zumutbare Sorgfaltsvorkehrungen getroffen hat.

Insgesamt wäre sohin aufgrund der massiven Forderungen der Hinterbliebenen sowohl
gegenüber den Lenker, Halter, Kfz-Haftpflichtversicherer und den Rennveranstaltern vorzugehen, damit verbunden ist eine Verdoppelung der Haftungssumme, was bei derartig massiven Forderungen durchaus von Bedeutung sein kann.

Die einzeln geltend zu machenden Ansprüche sind die Begräbniskosten für die Verstorbenen, Unterhaltschaden der Hinterbliebenen für Unterhaltsleistungen und Dienstleistungen der verstorbenen Mutter, Trauerschmerzengeld für die Angehörigen für den Fall, dass der Unfall durch den Rennfahrer grob fahrlässig verursacht wurde, Schmerzengeld für den 9-jährigen
Sohn zuzüglich Trauerschmerzengeld für den Tod der Mutter, Verunstaltungsentschädigung für den 9-jährigen Sohn und allenfalls abhängig von den Verletzungen und bleibenden Schäden, vermehrte Aufwendungen für Pflegeleistungen etc. Aufgrund der lebensgefährlichen Verletzungen ist auch
davon auszugehen, dass zukünftige Folgeschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sind, sodass auch für den 9-jährigen Sohn ein Feststellungsbegehren für die Haftung sämtlicher unfallskausaler zukünftigen, derzeit nicht bekannten Folgenschäden aus dem gegenständlichen Unfall zu erwirken ist.

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