Ärztliche Aufklärung, Aufklärungsgespräch, Überlegungsfrist !

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Aufklärungsgespräch

Die Aufklärung habe grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Gespräch zu erfolgen, ein Informationsblatt über die vorzunehmende Behandlung/Operation habe lediglich unterstützende Wirkung. Die Aufklärungspflicht sei bei typischen, der Behandlung/Operation inhärenten Gefahren verschärft, über welche der Arzt immer aufzuklären hat, dies umso mehr bei vorliegen (nur) einer Wahlbehandlung/operation.Die Typizität ergäbe sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern sei danach zu beurteilen, ob das Risiko dem geplanten Eingriff anhaftet, auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermieden werden könne, und in wie weit die Folgen den nicht informierten Patienten überraschen könnten, weil er nicht mit solch (schweren) Folgen rechnet. Die Risiken müssten so erheblich sein, dass sie die Entscheidung des Patienten beeinflussten könnten.

Daher könne die Unterschrift des Patienten am Ende des Aufklärungsbogens ohne persönlichen Aufklärungsgespräch mit dem Arzt nicht als Zustimmung gewertet werden, weil es an der dazu erforderlichen ausreichenden mündlichen Aufklärung gemangelt hat. Diese Aufklärung hat auch so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen . Die Überlegungsfrist hat umso länger zu sein, je weniger dringlich die ärztliche Maßnahme ist bzw je größer die damit verbundenen Gesundheitsrisiken sind.

In einer erst kürzlich ergangenen höchtsgerichtlichen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof am 28.01.2016 zuz GZ 1 Ob 252/15p ausgesprochen, dass bei einer nicht dringenden Hüftoperation und aufgrund der schwere des Eingriffes – Umstellungsosteotomie des Beckens – eine Aufklärung 18 Stunden vor dem Eingriff als nicht ausreichend zu qualifizieren ist und eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten nicht vorliegt. Nur das Vorliegen einer rechtswirksamen Einwilligung in die vorzunehmende Operation schließt sie Rechtswidrigkeit des Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit des Patienten aus. nur aufgrund einer ausreichend ausführlichen und frühzeitigen Aufklärung kann der Patient die Tragweite seiner erklärung überschauen. Aufgrund dieser nicht fristgerechten Aufklärung hatte im gegenständlichen Fall der Rechtsträger der Krankenanstalt dem Patienten für sämtlich mit dieser Operation verbunden Folgen und Schäden zu haften.

 

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