Snowpark, Bagjumpanlage,Veranstalterhaftung

OGH: Zur Frage der Sorgfaltsverbindlichkeiten des Betreibers einer „Bagjump“- Anlage (in einem Snowpark)

Während die Warnhinweise im Bereich der „Bagjump“-Anlage eher allgemein gehalten waren („[…] kann zu Verletzungen führen“; „lerne die Schi- und Snowboardgrundlagen, bevor Du springst“; „sorge dafür, dass Du nicht auf dem Kopf landest“), stellten die Werbemaßnahmen „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ eine gewisse Verharmlosung der mit der Benutzung der Anlage verbundenen Gefahren dar; jedenfalls suggerierten sie potenziellen Benutzern eine gewisse Gefahrlosigkeit; dafür hat aber der Veranstalter einzustehen, wird doch der potenzielle Benutzer vor dem Hintergrund, dass ohnehin ein Luftkissen den Sturz auffängt („gutes Gefühl“), zur Überschätzung seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten geradezu animiert, wobei auch nicht unbeachtet bleiben kann, dass derartige Anlagen wohl überwiegend von männlichen Jugendlichen benutzt werden, deren Risikobereitschaft als hoch einzuschätzen ist.

GZ 6 Ob 183/15b, 14.01.2016

Das Berufungsgericht warf dem Kläger, der im Alter von knapp 18 Jahren bei seinem Sprungversuch mit der Stirn gegen die Schanzenkante geprallt war, vor, er sei zwar ein ambitionierter Hobbysportler und guter Schifahrer gewesen, habe aber vor seinem Versuch, einen besonders anspruchsvollen Sprung zu absolvieren, an den sich selbst Extremsportler oft jahrelang herantasten, lediglich Längsdrehungen und Schrauben, jedoch keine Saltos durchgeführt. Zum Zeitpunkt des Sprungversuchs nach dem Mittagessen sei die Konzentrationsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Müdigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb ihm ein falsches Timing unterlaufen sei. Dem stellte das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten und der Nebenintervenientin gegenüber, diese hätten durch ihre Werbeankündigung „Erleben Sie das gute Gefühl eines missglückten Backflips“ potenziellen Benützern der „Bagjump“-Anlage signalisiert, dass das Springen relativ harmlos sei; diese Ankündigung habe die – aufgrund des Vorhandenseins eines Luftkissens ohnehin bereits gegebene – Risikobereitschaft des einzelnen Benutzers noch gefördert. Darüber hinaus habe es an jeglichen Zugangsbeschränkungen gefehlt, weshalb „praktisch jedermann“ auch anspruchsvollste Sprünge habe üben können. Die Verschuldensteilung nahm das Berufungsgericht – so wie bereits das Erstgericht – im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Klägers vor.

OGH: Nach stRsp des OGH ist eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt. Auch für Risikosportarten hat der OGH bereits festgehalten, dass die Teilnahme daran grundsätzlich (auch) auf eigenes Risiko geschieht. Hat der Teilnehmer an einer Risikosportart bereits vor dem Unfall etwa mehrere Abfahrten unternommen, sodass er mit dem Wesen der Sportart einigermaßen vertraut sein musste, so ist von seinem Wissen(müssen) einer allfälligen erhöhten Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit auszugehen, weshalb den Veranstalter eine besondere Warn- oder Belehrungspflicht nicht trifft.

Die Annahme eines „Mitverschuldens“ des Klägers durch das Berufungsgericht ist somit durchaus vertretbar. Nach § 1304 ABGB ist im Schadensfall ein „Verschulden“ des Geschädigten „verhältnismäßig“ zu berücksichtigen. Bei diesem „(Mit-)Verschulden“ handelt es sich mangels Rechtspflicht, eigene Güter (etwa die Gesundheit) zu schützen, um kein Verschulden im technischen Sinn, sondern um eine Obliegenheitsverletzung. Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden. Ein solcher Teilnehmer hätte jedoch in der Situation des Kläger den Sprungversuch nicht unternommen.

 

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