Behandlungsfehler – was tun?

Wenn man unverschuldet schwer erkrankt oder verletzt wird, stellt sich nach Bewältigung der vordringlichsten Frage, wie werde ich wieder gesund, wo gibt es für mich die besten Ärzte und Rehabilitation, auch die Frage, welche Ansprüche gegen welchen Schädiger in welcher Höhe geltend zu machen sind. Jeder geschädigte Patient, der in diese Situation gerät, befindet sich in einer ganz individuellen Situation, sodass es allgemeine Ratgeber nicht geben kann, sondern nur einen ersten Überblick dem sich entnehmen lässt, welche Wege beschritten werden können und was in jedem Fall beachtet werden sollte.

Als erster Schritt ist eine gründliche Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Dazu sind die Behandlungsunterlagen und Krankengeschichten aus der beanstandeten Behandlung erforderlich und zwar eine Kopie der kompletten Krankengeschichte, die gegen Erstattung der Kopiekosten herauszugeben ist. Nicht selten wird dem Patienten dieses Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte mit der Behauptung, dass hierauf kein „Recht“ bestehe verwährt, dies ist unrichtig. Wird dem Patienten die Krankengeschichte vom Arzt/Krankenhausträger verweigert, so kann dieses Einsichtsrecht prozessual auch durchgesetzt werden. Das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Arztes bzw. der Krankenanstalt wird nämlich als eine sich bereits aus dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag ergebende Nebenpflicht angesehen. Dieser Anspruch gehört mittlerweile zu den allgemein anerkannten Patientenrechten und liegt nach der Rechtssprechung nicht nur während, sondern auch nach Abschluss der Behandlung vor. Nur aufgrund des so
genannten „therapeutischen Vorbehalts“, das heißt, wenn die Einsicht in den Krankenbericht für den Patienten schädlich wäre, kann dieses Recht zeitlich und/oder umfänglich eingeschränkt werden.

Außerdem sollte so früh wie möglich damit begonnen werden, alles schriftlich festzuhalten, ein derartiges Gedächtnisprotokoll ist wichtig, weil man sich unmöglich alle Details über längere Zeit merken kann. Nach diesen noch vom Patienten selbst vorzunehmenden Tätigkeiten stellt sich für diesen die Frage, welche Person/Institution sollen mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Behandlungsfehler beauftragt werden. Jedes Bundesland verfügt über Schlichtungsstellen der Ärztekammer, weiters besteht die Möglichkeit, sich an die in den jeweiligen Bundesländern eingerichteten Patientenanwälte zu wenden. Ohne hier diesen
Institutionen nahe treten zu wollen, sind diese meiner langjährigen Erfahrung nach ausschließlich mediativ, das heißt, schlichtend und vermittelnd tätig, wobei in den meisten Fällen für den durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigten Patient allerdings kein zufrieden stellendes Ergebnis erzielt werden kann.

Da vermehrt bei Behandlungsfehler als Anspruchsgrundlage die Verletzung von Aufklärungspflichten herangezogen wird ist für diese Fälle die Befassung derartiger Institutionen meiner Erfahrung nach reine Zeitverschwendung, da sich die Tätigkeiten dieser Institutionen lediglich auf die Einholung von Sachverständigengutachten beschränkt, welche aber für die Abklärung, in wie weit eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, nicht dienlich sind. Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt abzuklären, sodass in den (meisten) Fällen bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht die Befassung dieser Institutionen nicht sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Lediglich bei Vorliegen eines derartig klaren und eindeutigen Sachverhaltes, bei welchem die Haftung problemlos ist und bei nicht Vorliegen einer
Rechtsschutzversicherung kann die Einschaltung dieser Institutionen dienlich sein.

Durchaus sinnvoll ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Patientenentschädigungsfonds der jeweiligen Bundesländer. Hiebei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, weil Schäden durch die Behandlung von Krankenanstalten entstanden sind, bei denen die Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist und geklärt werden kann. Die Haftung muss sohin
zweifelhaft sein, es müssen erhebliche Beweisschwierigkeiten zur Geltendmachung der Ansprüche bestehen und die Schäden allenfalls aufgrund nicht vermeidbarerer Komplikationen eingetreten sein. Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus dem jeweiligen Patientenentschädigungsfonds vorliegen, entscheidet der bei der jeweiligen Patientenanwaltschaft eingerichtete Beirat, wobei die
Entschädigungen betragsmäßig begrenzt sind. Für Schmerzengeld, Verdienstentgang und kausale Aufwendungen wird in den Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol ein Höchstbetrag von € 22.000,00 zugesprochen, in Wien € 70.000,00. Beim Vorliegen von besonderen sozialen Härtefällen ist ein weiterer begrenzter Höchstbetrag von € 36.000,00 vorgesehen.

Die individuelle beste Lösung für die sachkundige Beurteilung des Sachverhaltes gewährleistet jedoch die Beauftragung eines auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. Schon das Anfordern der Behandlungsunterlagen sollte man dem Rechtsanwalt überlassen, das erleichtert diesem die Arbeit, weil er die Unterlagen unverändert verwendet kann. Erfahrungsgemäß reagieren auch die Rechtsträger der jeweiligen Krankenhäuser und die behandelnden Ärzte auf ein
Anwaltsschreiben rascher wie auf das Ersuchen um Übermittlung der Krankengeschichte durch eine unvertretene Person.

Der Anwalt Ihres Vertrauens wird nach eingehender Beratung und Aufklärung und allfälliger
Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ein Anspruchsschreiben an den Rechtsträger des Krankenhauses und den behandelnden Arzt richten, in welchem sämtliche Anspruchsgrundlagen und Forderungen entsprechend konkretisiert sind. Diese Vorgangsweise ist insbesondere dann geboten, wenn eine aufrechte Rechtsschutzversicherung besteht, da ohne Vornahme eines außergerichtlichen Vergleichsversuches eine Kostendeckung für einen allfälliges Gerichtsverfahren nicht genehmigt wird. Der von Ihnen beauftragt Anwalt wird sohin auch eine
entsprechende Schadenmeldung samt sämtlicher Unterlagen an Ihre Rechtsschutzversicherung richten mit der Bitte um Kostendeckung für die außergerichtliche Intervention und allenfalls notwendige gerichtliche Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche. Ihre Rechtsschutzversicherung hat 14 Tage Zeit, auf diese Schadenmeldung entweder mit einer Ablehnung der Kostendeckung oder Zusage dieser zu reagieren.

Wenn der Haftpflichtversicherer des Rechtsträgers des Krankenhauses und/oder des
behandelnden Arztes die Haftung außergerichtlich anerkennt, wird in der Regel zur Ausmittlung der Schmerzperioden und zur Frage, in wie weit Dauer- Spätfolgeschäden vorliegen, ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten aus dem jeweiligen Fachbereich eingeholt. Besteht ein vorfallskausaler Pflegeaufwand, wäre auch ein Pflegegutachten einzuholen. Wenn die Haftung dem Grunde nach
anerkannt wurde, stellt die Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfahrungsgemäß keine größeren Probleme mehr dar. Die Höhe der letztendlich obsiegten Beträge ist von der Beharrlichkeit und dem Verhandlungsgeschick des von Ihnen beauftragten Anwaltes abhängig. Ein mit derartigen Fällen selten beauftragter Anwalt wird bei der Verhandlung über die Höhe des Schmerzengeldes
und bei der Berechnung allfälliger zu kapitalisierender Forderungen (Verdienstentgang, Haushaltsrente, Pflegegeldrente) sicher nicht so überzeugend auftreten und argumentieren wie ein auf derartige Fälle spezialisierter Rechtsanwalt, welcher Kenntnis über die aktuellste Rechtssprechung hat.

Für den Fall, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, bleibt nunmehr der Gerichtsweg zu beschreiten. Für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, wird Ihr Anwalt die entsprechende Kostendeckung einfordern, für den Fall, dass keine Rechtsschutzversicherung
vorliegt, ist die Kostenfrage und die Beurteilung der Erfolgsaussichten ausführlichst mit dem Mandanten zu besprechen. Hier muss dem Mandanten klar und unmissverständlich das Prozesskostenrisiko dargestellt werden. Für den Fall des Verlustes des Prozesses hat der Mandant nicht nur die Kosten des eigenen Anwaltes, sondern auch die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu bezahlen. Da es sich bei Behandlungsfehlern erfahrungsgemäß um hohe Streitwerte handelt und die
Verfahren meistens langwierig und sehr aufwendig sind, ist hier mit beträchtlichen Verfahrens- und Anwaltskosten zu rechnen, worüber der Mandant ausführlichst aufzuklären ist.

Generell empfehle ich in den Fällen in welchen eine außergerichtliche Haftungszusage nicht erwirkt werden konnte und eine Rechtsschutzversicherung nicht vorliegt, vor der gerichtlichen
Geltendmachung noch die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachten
aus dem jeweiligen Fachbereich, aufgrund welches die Beurteilung der Erfolgsaussichten und der damit verbundenen Kostenfolgen besser möglich ist. Die Kosten eines einzuholenden SV- Gutachtens wären mit dem Sachverständigen vorab abzuklären und sind im Gegensatz zu einem allfälligen Gerichtsverfahren abschätzbar und können dadurch unliebsame Überraschungen vermieden werden.Sollte auch ein derartiges Privatgutachten negativ ausfallen, ist in der
Regel der Mandant gut beraten, wenn er auf die gerichtliche Geltendmachung ohne
Rechtsschutzversicherung verzichtet, in diesem Fall erachte ich es durchaus als sinnvoll, einen Antrag auf Entschädigung aus dem Entschädigungsfonds bei der jeweiligen Patientenanwaltschaft zu stellen, ein derartiger Antrag ist mit keinen Kostenfolgen behaftet. Auch hier ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten.

Abschließend bleibt noch das bei ärztlichem Fehlverhalten stets zu beachtende Verjährungsproblem zu erwähnen, für welches nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Allerdings nimmt hier der Oberste Gerichtshof einen patientenfreundlichen Standpunkt ein und judiziert in ständiger Rechtssprechung, dass für den
Patienten die diesbezügliche Verjährungspflicht erst dann zu laufen beginnt, wenn er Gewissheit über den Eintritt des Schadens, der Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten unter Einschluss des vorwerfbaren Verschuldens in einem solchen Ausmaß erlangt hat, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann.

Stets ist aber auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und darf sich der Geschädigte auch nicht passiv verhalten. Beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, so ist dann aber jedenfalls darauf zu achten, dass mit Kenntnis des Erstschadens auch die Verjährung für die Geltendmachung von vorhersehbaren Folgeschäden in Gang gesetzt wird, weshalb der Geschädigte hinsichtlich dieser Schäden – um die Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern – entweder die Abgabe eines
Verjährungsverzichtes mit der Wirkung eines Feststellungsurteils des betreffenden Arztes bzw. Rechtsträgers einholen oder einen Feststellungsprozess führen muss. Auch bei dieser Problematik sind Sie bei einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt bestens aufgehoben.

Ich hoffe, damit einen kurzen Überblick über die notwendigen ersten Schritte bei der Vertretung eines Behandlungsfehler dargelegt zu haben, für Rückfragen bzw. weiterer Informationen zu diesen Thema verweise ich auf meine kostenlose Rechtsberatung () und mein kostenloses Rückrufservice (01/512-27-57) und stehe Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

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